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Satzung des Celler Stadtfest e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Celler Stadtfest e.V.“ und hat den Sitz in Celle. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der übergeordnete Zweck besteht in der Förderung von Kunst und Kultur, gewährleistet von Celler Bürgerinnen und Bürgern, institutionellen Partnern der Kulturarbeit und an Celle interessierten Institutionen für eine breite Masse der Celler Bürgerinnen und Bürger und Gästen dieser Stadt.
In diesem Zusammenhang sollen auch

  • das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,

  • die Heimatpflege,

  • die internationale Zusammenarbeit, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigungsgedanke unterstützt und gefördert werden.

(2) Zur Verwirklichung des im Absatz 1 genannten Zwecks fördert und veranstaltet der Verein möglichst jedes Jahr ein Stadtfest in der Celler Innenstadt. Dabei sollen Belange der örtlichen Gemeinschaft angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und soll keine Gewinne erzielen. Evtl. Überschüsse dienen der Qualitätssteigerung im Folgejahr. Mittel des Vereines dürfen nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechtes werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt und rechtsfähig ist.
(2) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Mit dem Vereinsbeitritt wird die Zustimmung zur Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen und des Vereinszwecks zu verwalten hat.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen. Dies erfolgt insbesondere bei persönlichen und wirtschaftlichen Vorteilsnahmen.
(5) Über einen schriftlichen Widerspruch gegen die Beschlussfassung des Vorstandes zu § 3 (2), und (3) entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
(7) Die Austrittserklärung ist dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ablauf des Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Beiträge
(1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr, jedoch einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen einzelne Mitglieder vom Beitrag befreien.

 

§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

(2) Im Bedarfsfall können Beiräte zwecks Beratung und Unterstützung des Vorstands und/oder ein Geschäftsführer durch die Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Die personelle Besetzung obliegt dem Vorstand.

 

§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1.Vorsitzenden,
b) dem/der 2.Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Kassenwart/in.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können zwei weitere Beisitzer als erweiterter Vorstand gewählt oder die Posten c) und d) in einer Person, dem Vereinswart, vereinigt werden.
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart (bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden: 2. Vorsitzender und Kassenwart) den Verein im Sinne des § 26 BGB.

(3) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereines, die Verwaltung des Geschäftsvermögens im Sinne des Vereinszwecks und die Wahrnehmung von Vereinsinteressen im nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung das Recht, eine Ersatzperson, die Mitglied des Vereins ist, zu bestellen.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(7) Der Vorstand ist von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.
(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im zweiten Quartal des Folgejahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen entweder durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Presse, schriftlich oder über die zuletzt bekannte Email-Anschrift einzuladen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Wahrung einer einwöchigen
Ladungsfrist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter
schriftlicher Angabe der Gründe gefordert wird.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Eine
Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Eine Erweiterung der Tagungsordnung um Punkte für die gemäß Absatz 7 Beschlüsse mit Dreiviertel-Mehrheit erforderlich sind, ist nicht möglich.

(5) Die Ordentliche Mitgliederversammlung wählt oder bestätigt den Vorstand. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes sind Wahlen geheim durchzuführen.

(6) Der Ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Kassen- und der Jahresabschluss nebst Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen. Sie bestellt eine/n Kassenprüfer/in, die/der dem Vorstand nicht angehören darf, um die Buchführung und den Kassenbericht zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet

mit einfacher Mehrheit über:

  • den Haushalt des Vereins,

  • die Entlastung des Vorstandes

mit einer Dreiviertel-Mehrheit über:

  • Satzungsänderungen, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut der vorgeschlagenen Abänderung bekannt gegeben wurde

  • Ausschluss von Mitgliedern

  • die Auflösung des Vereins

 

§ 8 Geschäftsführung
(1) Die im Bedarfsfall eingerichtete Geschäftsführung kann für einen bestimmten Zeitraum oder bis auf Widerruf eingesetzt werden. Die Geschäftsführung übernimmt die unter § 6 (3) genannten Aufgaben.

(2) Die Geschäftsführung kann im Rahmen einer mit dem Vorstand abgestimmten projektbezogenen Budgetplanung Rechtsgeschäfte im Wert von bis zu € 3.000.- abschließen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Vollmacht für Rechtsgeschäfte im Sinne der Satzung über einen höheren Betrag ausstellen.

 

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
(1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in Ergebnisprotokollen niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Von sämtlichen ausgehenden Schriftstücken sind Durchschriften anzufertigen und abzulegen. Der 1. Vorsitzende erhält jeweils zumindest eine elektronisch gefertigte Durchschrift.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Celle, die es ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks verwenden darf.

(3) Sollten überschüssige Einnahmen entstehen, welche sich nicht mit einer gemeinnützigen Sicherung von zukünftigen Stadtfesten vereinen lassen, so werden diese mit einer der Vereinssatzung entsprechenden Zweckbindung an die Stadt Celle gespendet.

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